Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 2

§ 11 Anlagenkühlung

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

§ 10 § 12